BVerfG: Zur Strafbarkeit des unerlaubten Aufenthalts in der BRD
Bundesverfassungsgericht, Pressemitteilung
Nr. 19/2003, 11.03.2003
Zur Strafbarkeit des unerlaubten Aufenthalts
in der Bundesrepublik Deutschland
Zum Beschluss vom 6. März 2003 - 2 BvR 397/02 -
Wird einem Ausländer die Straftat des unerlaubten Aufenthalts im Bundesgebiet
nach § 92 Abs. 1 Nr. 1 Ausländergesetz (AuslG) vorgeworfen, müssen
die Strafgerichte von Verfassungs wegen selbstständig prüfen, ob die
gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer ausländerrechtlichen
Duldung im Tatzeitraum gegeben waren. Dies entschied die 3. Kammer des Zweiten
Senats mit Beschluss vom 6. März 2003 auf die - erfolgreiche - Verfassungsbeschwerde
(Vb) eines syrischen Staatsangehörigen (Beschwerdeführer; Bf), der
mit gefälschtem Reisepass in die Bundesrepublik Deutschland eingereist
war und seine eigenen Identitätspapiere bewusst im Heimatland zurückgelassen
hatte. Die zugrundeliegenden Entscheidungen der Strafgerichte wurden aufgehoben,
und die Sache an das Ausgangsgericht zurückverwiesen.
1. Es geht um folgenden Sachverhalt: Der 1998 eingereiste Bf blieb mit seinem
Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter ohne Erfolg. Obwohl er vollziehbar
ausreisepflichtig war, wurde seine Abschiebung seitens der Ausländerbehörde
nicht in die Wege geleitet. Die Beschaffung eines Heimreisedokuments verzögerte
sich mangels Vorliegens der notwendigen Identitätsnachweise. Erst neun
Monate später bewilligte die Ausländerbehörde dem Bf eine Aussetzung
der Abschiebung (Duldung). Wegen dieses Sachverhalts wurde der Bf vom Amtsgericht
wegen Verstoßes gegen § 92 Abs. 1 Nr. 1 AuslG zu einer Freiheitsstrafe
von vier Monaten, die nicht zur Bewährung ausgesetzt wurde, verurteilt.
Ein Ausländer, der eine nach dem Ausländergesetz erforderliche Aufenthaltsgenehmigung
nicht oder nicht mehr besitzt, ist zur Ausreise verpflichtet. Besitzt er keine
Duldung und bleibt er gleichwohl im Bundesgebiet, gilt die strafrechtliche Regelung
des § 92 Abs. 1 Nr. 1 AuslG. Rechtsmittel des Bf gegen die Verurteilung
blieben erfolglos. Hiergegen setzte er sich mit seiner Vb zur Wehr. Er rügte
die Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 2, Art. 3 sowie aus Art. 103 Abs.
2 GG.
2. Die Kammer hat die Vb zur Entscheidung angenommen. Die Vb ist offensichtlich
begründet. Die angegriffenen Entscheidungen verstoßen gegen Art.
3 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Willkürverbot.
Die Verurteilung des Bf wurde damit begründet, dass ihm die Erlangung
von Identitätsnachweisen zur Beschaffung der Einreisepapiere nach Syrien
möglich gewesen sei, im Übrigen habe er die faktische Unmöglichkeit
seiner Ausreise selbst herbeigeführt, weil er mit einem gefälschten
Pass eingereist sei. Damit liegt der Verurteilung die Erwägung zugrunde,
dass es zur Tatbestandsverwirklichung des § 92 Abs. 1 Nr. 1 AuslG nicht
darauf ankomme, ob ein Anspruch auf Duldung bestehe oder nicht. Diese Annahme
ist von Verfassungs wegen nicht hinnehmbar. Sie widerspricht der Rechtsprechung
des Bundesverwaltungsgerichts und überlässt es dem freien Ermessen
der Ausländerbehörden, ob und in welchem Umfang ein Ausländer
sich strafbar macht.
Nach dem Ausländergesetz ist ein vollziehbar ausreisepflichtiger Ausländer
bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen entweder unverzüglich abzuschieben
oder zu dulden. Dabei hat die Ausländerbehörde zu prüfen, ob
und gegebenenfalls wann seine Abschiebung durchgeführt und zu welchem Zeitpunkt
ein eventuelles Abschiebungshindernis behoben werden kann. Stellen sich Verzögerungen
ein und bleibt der Zeitpunkt der Abschiebung ungewiss, ist - unabhängig
von einem Antrag des Ausländers - als "gesetzlich vorgeschriebene
förmliche Reaktion auf ein Vollstreckungshindernis" eine Duldung zu
erteilen. Die Systematik des Ausländergesetzes lässt grundsätzlich
keinen Raum für einen ungeregelten Aufenthalt, der den Zeitpunkt der Duldungserteilung
ins Belieben der Behörden stellt. Der Ausländer ist auch zu dulden,
wenn er die Entstehung des Hindernisses (z.B. durch Mitführen gefälschter
Papiere bei der Einreise) oder dessen nicht rechtzeitige Beseitigung (etwa durch
unterlassene Mitwirkung bei der Beschaffung notwendiger Identitätspapiere)
zu vertreten hat. Die Duldung ist eine gesetzlich zwingende Reaktion auf ein
vom Verschulden des Ausländers unabhängiges Abschiebungshindernis.
Deshalb dürfen die Strafgerichte das Verwaltungshandeln ihrer Entscheidung
nicht ungeprüft zugrunde legen. Dies führt im Falle einer gesetzwidrigen
Praxis der Ausländerbehörden dazu, über die mögliche Strafbarkeit
des Ausländers und deren Umfang entgegen den Grundsätzen des im Strafrecht
geregelten Schuldprinzips letztlich die jeweilige Ausländerbehörde
entscheiden zu lassen.
Beschluss vom 6. März 2003 - Az. 2 BvR 397/02 -
Karlsruhe, den 11. März 2003